Ein Willkommensbonus ist im erlaubten deutschen Markt keine Formel mehr, die ein Anbieter nach Belieben auf seine Startseite schreibt, sondern eine Ausnahme, die er sich genehmigen lassen muss und die nach dem bekannten Wortlaut einer Erlaubnis höchstens ein Zehntel der Einsätze und 100 € in zwölf Monaten wert sein darf. Die Folgen für den Leser zeigt eine Rechnung, und dieselbe Rechnung zeigt auch, warum die alten Formeln dieser Domain hier keinen Platz mehr haben.
Genehmigt, bevor geworben wird
Die Musternebenbestimmungen der GGL für virtuelle Automatenspiele und Online-Poker (Stand 12. April 2022, eine Tabelle mit Regelung, Begründung und Hinweis, von uns im Downloadbereich der Behörde gelesen) behandeln Boni in Ziffer 5.5, und die Spalte mit den Hinweisen begrenzt ihre Geltung auf einen einzigen Fall: „ausschließlich im Fall der konkreten Beantragung und Genehmigung von Bonusaktionen oder Rabattsystemen“. Ein Anbieter ohne Antrag darf also keinen Bonus bewerben, und wer einen beantragt, bekommt die Genehmigung nur bei einem Nutzen für die „Kanalisierung“ (dem Ziel, Spieler vom Schwarzmarkt in den erlaubten Markt zu holen).
Die Begründung ist ungewöhnlich deutlich. Ohne diesen Nutzen „wäre die Werbung übermäßig“; erforderlich sein könne sie „vor allem bei der Ansprache von Kunden illegaler Glücksspielangebote“. Der Bonus ist in dieser Logik kein Geschenk an den Kunden, sondern ein Werkzeug der Kanalisierung, von der Aufsicht nur für die Dauer seiner Wirkung geduldet.
„Bei der Werbung mit Rabatten und Boni müssen der Kreis der Begünstigten, Anlass und Dauer der Aktion sowie die Höhe der Vergünstigungen eindeutig hervorgehen und gut erkennbar sein.“
Aus dieser Vorschrift ergeben sich die vier Angaben, die ein erlaubtes Angebot tragen muss. Der „Kreis der Begünstigten“ nennt die Empfänger des Bonus (etwa nur neue Kunden mit bereits geprüftem Konto), der „Anlass“ seinen Grund, die „Dauer“ Beginn und Ende der Aktion und die „Höhe“ ihren Wert in Euro oder in Prozent, mit der Obergrenze.
Die Grenze: ein Zehntel des Einsatzes, 100 € in zwölf Monaten
Wie hoch ein genehmigter Bonus sein darf, steht nicht in den Mustern, sondern in den einzelnen Bescheiden, und von einem kennen wir den Wortlaut: Das Verwaltungsgericht München gibt in seinem Urteil vom 14. November 2024 (M 27 K 23.2236) die Nebenbestimmung B 35 einer Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele vom 3. April 2023 wieder. Dort findet man „Rabatte“ (Preisnachlässe auf den Spieleinsatz) und „Boni“ getrennt geregelt; für beide gilt je eine eigene Grenze in derselben Höhe.
„Andere Vergünstigungen (Boni) können in einem Wert von bis zu 10 % des Spieleinsatzes (inkl. Gebühren) gewährt werden. Der gewährte Bonus darf den Betrag von 100 EUR pro 12 Monate und Spieler nicht übersteigen.“
Dieselbe Nebenbestimmung erlaubt Bonusaktionen nur, „solange und soweit“ sie geeignet sind, die Ziele des § 1 zu verwirklichen, „insbesondere den Schwarzmarkt zu bekämpfen“, und verlangt einmal im Jahr einen Bericht über alle Aktionen. Das Gericht hat die Grenze für „rechtlich nicht zu beanstanden“ gehalten und sich dabei auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2023 (3 M 87/23) gestützt.
Mehr wissen wir nicht. Die Bescheide der anderen Anbieter haben wir nicht gelesen, ihre Nummerierung kann abweichen, und ob jeder genau diesen Wortlaut enthält, lässt sich von außen nicht prüfen; dass die Grenze für alle gilt, ist deshalb unsere Einschätzung und keine gesicherte Tatsache.
Was nicht geht: unentgeltliche Angebote und Zahlen ohne Bedingungen
Ein Willkommensbonus ohne Einzahlung, also Spielgeld oder Drehungen, für die der Spieler nichts einsetzt, fällt nach unserer Einschätzung nicht unter die genehmigten Boni, sondern unter das Werbeverbot für unentgeltliche Angebote (Ziffer 5.8), das auf der Startseite erklärt ist, und auch die Münchner Grenze lässt ihm keinen Raum, weil ein Zehntel von null Einsatz null ist. Für jeden anderen Bonus gilt außerdem das allgemeine Verbot irreführender Werbung im Staatsvertrag selbst, das ausdrücklich auch unzutreffende Aussagen über „Art und Höhe der Gewinne“ nennt (§ 5 Abs. 2 Satz 6 des Staatsvertrags).
Ein Betrag ohne seine Bedingungen ist nach unserer Einschätzung eine solche Aussage, denn ein Bonus von 50 €, der erst nach 2.000 € Einsatz auszahlbar wird, ist etwas anderes als 50 € auf dem Konto, und deshalb gehören zur Höhe auch der geforderte Umsatz, die Frist und die Spiele, die zählen.
Ein erlaubter Bonus, nachgerechnet
Die Rechnung dazu ist kurz. Ein Spieler, der sich bei einem erlaubten Anbieter anmeldet und im ersten Monat 150 € einsetzt, kann nach der Münchner Nebenbestimmung höchstens 15 € an Boni bekommen (10 % von 150 €). Setzt er im Lauf von zwölf Monaten insgesamt 1.000 € ein, sind es höchstens 100 €, und auch bei 3.000 € bleibt es bei 100 €, die dann nur noch 3,3 % seiner Einsätze ausmachen.
Nach unserem Verständnis des Wortlauts gilt die Grenze je Anbieter, weil sie in dessen Erlaubnis steht, und für alle Boni eines Jahres zusammen, nicht für jede Aktion einzeln: Ein Willkommensbonus von 30 € lässt für den Rest der zwölf Monate bei demselben Anbieter nur noch 70 € an Boni zu. Wer seine eigenen Einsätze in diesen Zahlen wiedererkennt, sieht auch, wie wenig ein Bonus am Ergebnis eines Jahres ändert.
Bevor ein Spieler teilnimmt, lohnt es sich, die vier Angaben zu suchen und die Bedingungen danebenzulegen: ob der Bonus für ihn gilt (Kreis der Begünstigten), wofür er gewährt wird (Anlass), bis wann er läuft (Dauer) und welchen Betrag der Anbieter nennt, mit welchem Umsatz und mit welcher Grenze (Höhe). Wie man daraus den Wert ausrechnet, Spielgewichtung und Höchsteinsatz eingeschlossen, zeigt die Seite über Umsatzbedingungen.
Warum es „100 % bis 500 €“ hier nicht gibt
Auf den alten Seiten dieser Domain, die wir für den Neuaufbau durchgesehen haben, stand mindestens zweimal die Formel „100 % Bonus bis zu 500 €“, beide Male für die erste Einzahlung. Im erlaubten deutschen Markt scheitert sie an zwei Stellen: „100 %“ bindet den Bonus an die Einzahlung (wer 500 € einzahlt, bekäme 500 €), die Nebenbestimmung bindet ihn an den Einsatz, und „bis zu 500 €“ ist das Fünffache dessen, was ein Spieler bei einem Anbieter in zwölf Monaten überhaupt bekommen darf.
Selbst wer 5.000 € einsetzt und damit nach der Zehntelregel rechnerisch auf 500 € käme, erhält höchstens 100 € (ein Fünftel der beworbenen Summe). Eine Werbung mit 500 € stammt deshalb in aller Regel von einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis, und welchen Schutz ein Spieler dort aufgibt, bevor er überhaupt einen Bonus sieht, zeigt unser Text über ausländische Lizenzen.
Wer einen Willkommensbonus findet, kann ihn also in wenigen Schritten einordnen: die Domain in der Liste der erlaubten Anbieter suchen, die vier Angaben lesen und die Höhe an der Grenze von 100 € messen. Fehlt eine Angabe oder liegt der Betrag darüber, ist das Angebot nach unserer Einschätzung nicht das, was die GGL genehmigt, und wer sich bei der Entscheidung unsicher fühlt, findet beim Spielerschutz Beratungsstellen, die von den Anbietern unabhängig sind.
Häufige Fragen
Wie hoch darf ein Willkommensbonus in Deutschland sein?
Nach der Nebenbestimmung, die das Verwaltungsgericht München zitiert, höchstens 10 % des Spieleinsatzes und nicht mehr als 100 € je Spieler in zwölf Monaten bei einem Anbieter.
Muss ein Bonus von der GGL genehmigt werden?
Ja, jedenfalls bei virtuellen Automatenspielen und Online-Poker: Bonusaktionen dürfen nur beworben werden, wenn sie beantragt und genehmigt sind, und nur, solange sie helfen, Spieler aus dem unerlaubten Markt zu holen.
Bieten erlaubte Anbieter „Freispiele ohne Einzahlung“ an?
Werbung für unentgeltliche Angebote ist ihnen nach Ziffer 5.8 der Musternebenbestimmungen untersagt, und nach der Münchner Nebenbestimmung hängt jeder Bonus ohnehin am Einsatz.
Was muss in einem erlaubten Bonusangebot stehen?
Der Kreis der Begünstigten, der Anlass, die Dauer der Aktion und die Höhe der Vergünstigung, jeweils eindeutig und gut erkennbar.
Ist ein Bonus von 100 % bis 500 € in Deutschland erlaubt?
Bei einem Anbieter mit deutscher Erlaubnis nach unserer Einschätzung nicht, weil der Bonus nach der Münchner Nebenbestimmung am Einsatz hängt und in zwölf Monaten 100 € nicht übersteigen darf.