Spielautomaten auf dem Handy: dieselben Regeln wie am Computer

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Das Handy hat den Ort des Spiels verändert, aber nicht die Regeln für das Spiel: Der Glücksspielstaatsvertrag spricht von Glücksspielen „im Internet“ und macht keinen Unterschied zwischen einem Bildschirm von sechs und einem von siebenundzwanzig Zoll. Die Spielautomaten „ohne Anmeldung“, die frühere Fassungen dieser Seite versprachen, gibt es im erlaubten deutschen Markt deshalb auf dem Telefon so wenig wie am Computer.

Warum es „ohne Anmeldung“ nicht gibt

Unter der Überschrift „Handy / Mobile Spielautomaten ohne Anmeldung“ stand hier früher eine Liste von Spielen, die man angeblich ohne Registrierung spielen konnte, und wir haben diese Seite neu geschrieben, denn das Versprechen ist mit dem deutschen Recht nicht vereinbar. Der Staatsvertrag lässt keinen Spielraum: „Die Ermöglichung der Spielteilnahme ohne Spielkonto ist unzulässig“ (§ 6a Abs. 1 Satz 2).

„Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet müssen für jeden Spieler ein anbieterbezogenes Spielkonto einrichten. Die Ermöglichung der Spielteilnahme ohne Spielkonto ist unzulässig.“

§ 6a Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021

Für das Konto nennt der Spieler Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz, und der Anbieter muss diese Angaben prüfen, und zwar durch „geeignete und zuverlässige Verfahren“ (§ 6a Abs. 2 Satz 3). Jeder Spieler darf bei demselben Anbieter nur ein Konto haben. Später muss der Anbieter ihn regelmäßig um eine Bestätigung seiner Angaben bitten und darf ihn nicht weiterspielen lassen, wenn sie sich nicht bestätigen lassen (§ 6a Abs. 5).

Vor der Bestätigung der Angaben darf der Anbieter das Spiel höchstens 72 Stunden lang und nur bis zu einer Einzahlung von 100 € ermöglichen, und auszahlen darf er in dieser Zeit nichts; vorher muss er den Spieler darauf hinweisen, dass bis zur Bestätigung nichts ausgezahlt wird, und der Spieler muss die Kenntnisnahme dieses Hinweises ausdrücklich bestätigen (§ 6a Abs. 4). Ein Spieler, der sich am Freitag um 18 Uhr auf dem Handy registriert, spielt also bis Montag um 18 Uhr höchstens mit diesen 100 €, und gewinnt er in dieser Zeit 300 €, bleiben sie auf dem Konto, bis die Prüfung abgeschlossen ist.

Vor dem ersten Spiel gleicht der Anbieter den Spieler außerdem mit der „Sperrdatei“ ab, die das Land Hessen für alle Länder führt (das System heißt OASIS, § 8 Abs. 1 und 3), und bei der Registrierung muss er nach einem monatlichen Einzahlungslimit für alle Anbieter zusammen fragen (§ 6c Abs. 1). Ohne ein solches Limit darf niemand spielen.

Das Limit darf grundsätzlich 1.000 € im Monat nicht übersteigen (§ 6c Abs. 1 Satz 2), und wer es erhöhen will, wartet sieben Tage, während eine Senkung sofort gilt (§ 6c Abs. 3). Was der Spieler daneben bei einem einzelnen Anbieter an Einsatz-, Einzahlungs- und Verlustlimits einrichten kann, steht auf der Seite über Spielerschutz.

Spiele ohne Einsatz gibt es nur mit Konto

Auch die Fassungen ohne Einsatz, in mancher Werbung als „Demo“ angepriesen, hängen am Konto: Ein Anbieter darf solche unentgeltlichen „Unterhaltungsangebote“ nur Spielern zugänglich machen, für die er ein Spielkonto eingerichtet hat, und Minderjährigen oder gesperrten Spielern gar nicht (§ 6j Abs. 1). Die Fassung ohne Einsatz muss außerdem so gebaut sein, dass sie dem echten Spiel entspricht, „insbesondere hinsichtlich der Gewinnwahrscheinlichkeit und der Auszahlungsquote“ (§ 6j Abs. 2).

Wir binden auf dieser Seite deshalb kein Spiel ein, weder als Demo noch als bedienbares Bild, und wir nennen keine Seite, auf der man eine solche Fassung ohne Konto findet. Warum die Werbung für Spiele ohne Einsatz im erlaubten Markt grundsätzlich ausgeschlossen ist, erklärt unser Text über Online-Poker am Beispiel der „Freerolls“.

App oder Browser

Ob ein Spiel in einer App läuft oder im Browser des Telefons, ändert an diesen Pflichten nichts, denn der Staatsvertrag knüpft an das Angebot „im Internet“ an und nicht an die Technik seiner Darstellung auf dem Bildschirm; für den Spieler zählt nach unserer Einschätzung etwas anderes, nämlich die Adresse des Angebots und die Angaben, die der Anbieter dort zeigen muss.

Die Adresse des Angebots muss auf „.de“ enden, und die Startseite muss an gut sichtbarer Stelle drei Dinge zeigen: das Verbot der Teilnahme unter 18 Jahren, die Erlaubnis des Anbieters mit der Behörde, unter deren Aufsicht er steht, und einen direkten Link zu eben dieser Behörde (§ 6e Abs. 3).

Weil solche Angaben auf einem kleinen Bildschirm leicht unter den Rand rutschen, lohnt es sich, auf dem Telefon bis ganz nach unten zu wischen, bevor man ein Konto eröffnet. Alle Informationen, die ein Anbieter seinen Spielern geben muss, hat er nach § 6e Abs. 4 in deutscher Sprache bereitzuhalten, und zwar „von allen Seiten der Domain aufrufbar“, also auch von der Seite, auf der man gerade spielt.

Was man auf dem Handy prüft

Vor dem Einsatz genügen fünf Prüfungen, die wir in dieser Reihenfolge empfehlen.

  1. Die Adresse ansehen: Erlaubte Angebote enden auf „.de“.
  2. Die Domain auf der amtlichen Liste suchen, und zwar in der Spielart „Virtuelle Automatenspiele“, denn eine Erlaubnis für Sportwetten deckt keine Automaten.
  3. Auf der Startseite den Hinweis auf das Mindestalter, die Angabe der Erlaubnis und den Link zur Behörde suchen.
  4. Im Spiel die Quote je Euro und die Wahrscheinlichkeit des höchsten Gewinns aufrufen, die beim Einsatz angezeigt sein müssen.
  5. Vor der ersten Einzahlung das eigene Limit festlegen und bei Bedarf weitere Grenzen für Einsatz oder Verlust hinzufügen (§ 6c Abs. 2).

Zwei Geräte, ein Spieler

Wer auf dem Handy und am Computer gleichzeitig bei zwei Anbietern spielen will, kann es nicht, denn das parallele Spiel ist unzulässig (§ 6h Abs. 1). Eine Datei bei der GGL vermerkt, ob ein Spieler gerade „aktiv geschaltet“ ist, und erst fünf Minuten, nachdem der eine Anbieter ihn abgemeldet hat, kann ein anderer ihn spielen lassen (die „Wartefrist“ des § 6h Abs. 4).

Auch die Regeln des einzelnen Spiels reisen auf das Telefon mit, von den fünf Sekunden, die eine Runde im Mittel mindestens dauert, bis zum Verbot, zwei Automaten zugleich laufen zu lassen, und unsere Seite über Online-Spielautomaten beschreibt sie. Für ein Gerät, das man immer dabeihat, halten wir die Unterbrechungen für die wichtigsten davon; alle 60 Minuten erinnert der Anbieter an die verstrichene Zeit, und bei den Automaten folgt darauf eine Pause von fünf Minuten (§ 6h Abs. 7, § 22a Abs. 9).

Was am Ende zählt

Das Telefon macht den Weg zum Spiel kürzer, und gerade deshalb lohnt der kleine Umweg über die fünf Prüfungen, die wir oben beschrieben haben: Wer die ersten drei vor der Registrierung macht, weiß, ob er bei einem erlaubten Anbieter ist. Wer dagegen beim eigenen Spielen ein Problem bemerkt, kann sich über OASIS sperren lassen, und wie das geht, steht auf der Seite über Spielerschutz. Ein Konto lässt sich jederzeit schließen, und das darf den Spieler nicht mehr Aufwand kosten als die Eröffnung (§ 6a Abs. 7).

Häufige Fragen

Kann man in Deutschland Spielautomaten „ohne Anmeldung“ spielen?

Bei einem erlaubten Anbieter nicht: Ohne Spielkonto ist keine Teilnahme zulässig (§ 6a Abs. 1 GlüStV 2021), und das gilt auch für die Fassungen ohne Einsatz.

Gelten auf dem Handy andere Regeln als am Computer?

Nein, der Staatsvertrag unterscheidet nicht nach dem Gerät, und Spielkonto, Prüfung der Identität, Sperrabgleich und Limit sind auf jedem Bildschirm dieselben.

Sind Apps für Spielautomaten in Deutschland erlaubt?

Eine App ist nur ein anderer Zugang zum Angebot: Erlaubt ist sie, wenn der Anbieter eine deutsche Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele hat, und das zeigt das amtliche Verzeichnis der Behörde.

Wie lange darf man vor der Prüfung der Identität spielen?

Höchstens 72 Stunden ab der Registrierung und nur bis zu einer Einzahlung von 100 €, und ausgezahlt wird erst, wenn die Angaben bestätigt sind (§ 6a Abs. 4).

Kann man auf zwei Geräten gleichzeitig bei zwei Anbietern spielen?

Nein, paralleles Spiel ist unzulässig (§ 6h Abs. 1), und vor dem Wechsel zu einem anderen Anbieter liegt eine Wartezeit von fünf Minuten.