Online-Poker in Deutschland: was § 22b GlüStV 2021 erlaubt

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Beim Poker spielen die Spieler nicht gegen das Haus, sondern gegeneinander, und das deutsche Recht behandelt das Spiel entsprechend: Es regelt nicht die Gewinnchancen, sondern den Tisch, an dem gespielt wird, und das, was der Anbieter daran verdient. Eine frühere Fassung dieser Domain behauptete noch, das neue Recht kenne kein Online-Poker, und das Gegenteil steht in § 22b GlüStV 2021, den wir hier Absatz für Absatz lesen.

Was § 22b erlaubt

Ein Anbieter mit einer Erlaubnis für Online-Poker darf nicht jede beliebige Variante anbieten: Jede einzelne muss ihm die Behörde vorher auf Antrag erlauben, er muss ihr die Spielregeln mitteilen, und „Varianten des Online-Pokers, die nicht nach Satz 1 erlaubt sind, sind unerlaubte Glücksspiele“ (§ 22b Abs. 1). In der Erlaubnis legt die GGL außerdem Höchstgrenzen fest, und zwar für die Mindesteinsätze je Hand, für den Betrag, den ein Spieler an einem Tisch zur Verfügung haben darf, und für das, was ein Turnier kostet (§ 22b Abs. 2).

Die Zahlen selbst stehen nicht im Gesetz, sondern in den einzelnen Erlaubnissen, und in den Quellen, die wir für diese Seite gelesen haben (dem Staatsvertrag, den Seiten der GGL und dem Merkblatt des hessischen Innenministeriums), standen sie nicht. Wir nennen deshalb keine.

Nur Menschen am Tisch, und der Tisch ist Zufall

Der Staatsvertrag verlangt, dass „ausschließlich natürliche Personen“ gegeneinander spielen (§ 22b Abs. 3), und wer ein Programm (im Jargon einen „Bot“) automatisch für sich spielen lässt, nimmt damit nach dem Gesetz für seine Person an unerlaubtem Glücksspiel teil. Den Tisch sucht man sich nicht aus: Der Spieler wird einem von mehreren gleichen Tischen „zufällig“ zugewiesen, und eine Auswahl durch ihn ist unzulässig.

„Die Zuweisung eines Spielers zu einem von mehreren virtuellen Tischen mit demselben Spielangebot hat zufällig zu erfolgen. Eine Auswahl des Tisches durch den Spieler ist unzulässig.“

§ 22b Abs. 4 GlüStV 2021

Nach unserer Lesart hat die Regel einen Zweck: Wer seinen Tisch nicht wählen kann, kann auch nicht gezielt die schwächsten Gegner suchen. Gleichzeitig spielen darf man nur an einem Tisch, sodass das „Multitabling“ (das Spiel an mehreren Tischen zugleich) grundsätzlich verboten ist, und die Behörde kann zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 höchstens vier Tische erlauben (§ 22b Abs. 5).

Glück oder Können

Wer Poker für ein reines Geschicklichkeitsspiel hält, findet im deutschen Recht keine Bestätigung. Nach § 3 Abs. 1 liegt ein Glücksspiel vor, wenn der Zufall „ganz oder überwiegend“ über den Gewinn entscheidet, und das hessische Innenministerium hält in seinem Merkblatt zum Poker (Stand 15. Mai 2023) mit der Rechtsprechung (es verweist auf das OVG Niedersachsen, 2009) fest, dass beim Poker die Entscheidung über den Gewinn „überwiegend vom Zufall abhängig ist“.

Nach unserer Einschätzung schließt das nicht aus, dass Erfahrung auf lange Sicht etwas zählt; ein einzelner Abend aber wird vom Zufall beherrscht, und Poker unterliegt in Deutschland allen Regeln des Glücksspiels, von der Sperre im System OASIS über das Verbot, bei zwei Anbietern zugleich zu spielen (§ 6h Abs. 1), bis zum Einzahlungslimit, das die Seite über Spielerschutz erklärt.

Der „Rake“ und die Pokersteuer

Weil die Spieler ihr Geld untereinander gewinnen und verlieren, verdient der Anbieter nicht am Ausgang der Hand, sondern an einer Gebühr, dem „Rake“ (dem Anteil, den er aus den Pots einbehält). Der Staatsvertrag setzt diese Gebühr voraus, ohne ihre Höhe zu regeln, denn selbst eine Fassung ohne Einsatz muss „Gebühren oder ähnliche Abgaben zugunsten des Erlaubnisinhabers“ simulieren und angeben (§ 6j Abs. 2 Satz 2).

Ein Beispiel zeigt die Größenordnung. An einem Tisch mit sechs Spielern, an dem in einer Stunde Pots von zusammen 1.200 € entstehen, gehen bei einem angenommenen Rake von 5 % rechnerisch 60 € an den Anbieter, im Mittel 10 € je Spieler, die keiner von ihnen mehr gewinnen kann; das ist ein gedachtes Beispiel, denn die tatsächliche Höhe steht in den Regeln des einzelnen Tisches.

Dazu kommt in Deutschland die „Online-Pokersteuer“ von 5,3 %, die der Veranstalter schuldet (§§ 46 bis 49 des Rennwett- und Lotteriegesetzes). Bemessen wird sie nach dem Spieleinsatz, zu dem „insbesondere der Betrag, den der Spieler bei Beginn des Spiels zum Setzen zur Verfügung hat“, gehört, und bei einem Turnier gilt die ganze Teilnahme vom ersten Tisch bis zum Ausscheiden als ein einziges Spiel (§ 47 Abs. 1 und 3).

Setzt sich ein Spieler mit 50 € an den Tisch, schuldet der Veranstalter darauf nach unserer Rechnung 2,52 € Steuer, weil der Steuersatz auf den um die Steuer verminderten Einsatz angewandt wird. Wie ein Anbieter diese Kosten trägt, regelt das Gesetz nicht.

Turniere und „Freerolls“

Turniere setzt § 22b Abs. 2 Nr. 3 voraus, mit einer Obergrenze für den Betrag, der „für die Teilnahme oder die weitere Teilnahme“ zu zahlen ist, also auch für das Nachkaufen von Chips nach dem Ausscheiden (im Jargon „Rebuy“ genannt). Ein „Freeroll“ ist dagegen ein Turnier ohne Startgeld; für seine Werbung gilt die Ziffer 5.8 der GGL-Musternebenbestimmungen, die Werbung für unentgeltlich angebotenes Online-Poker untersagt, so wie für unentgeltliche Automatenspiele und Online-Casinospiele, jeweils mit Verweis auf § 6j Abs. 1 Satz 1.

Die GGL begründet das damit, dass das unentgeltliche Angebot eines sonst bezahlten Spiels eine „maximale Rabattierung“ sei und deshalb eine „Sonderform der übermäßigen Werbung“. Die alte Seite dieser Domain über Poker „ohne Einzahlung“ leitet aus diesem Grund hierher um.

Ganz glatt ist die Zuordnung nicht, und wir sagen das: § 6j Abs. 1 Satz 1 spricht von Angeboten, die „mit Ausnahme des nicht zu entrichtenden Entgelts und eines fehlenden Geldgewinns“ dem echten Spiel entsprechen, während bei einem Freeroll Geldpreise ausgespielt werden können. Wir lesen die Begründung der GGL so, dass sie einen solchen Freeroll erst recht trifft, und werben für keinen, auch ohne eine uns bekannte Entscheidung zu dieser Frage.

Poker gegen Menschen, Video-Poker gegen die Maschine

Video-Poker trägt den Namen, ist im Sinne des Staatsvertrags aber kein Online-Poker, weil dort ein Spieler allein gegen eine feste Gewinntabelle spielt, während der Staatsvertrag in § 3 Abs. 1a für Online-Poker ein Spiel „ohne Bankhalter“ zwischen Menschen an einem virtuellen Tisch verlangt. Auch das Steuerrecht zieht die Linie beim Bankhalter, denn Pokerspiele mit Bankhalter an einem virtuellen Tisch unterliegen nicht der Online-Pokersteuer (§ 46 des Rennwett- und Lotteriegesetzes).

Welche Erlaubnis ein Spiel braucht, hängt also nicht am Wort Poker, sondern an seiner Form, und welche Spielformen im Internet erlaubt werden können, steht in der Übersicht der Spielarten. Wie Video-Poker mit seinen Gewinntabellen funktioniert, beschreibt die Seite über die Regeln des Video-Pokers.

Was das für den Spieler heißt

Wer in Deutschland am Pokertisch sitzt, spielt also gegen Menschen, an einem nicht selbst ausgesuchten Tisch und unter den Grenzen, die die GGL in die Erlaubnis geschrieben hat. Ob ein Anbieter eine Erlaubnis hat, verrät das amtliche Verzeichnis, das wir unter Erlaubte Anbieter wiedergeben, in der Spielart „Online-Poker“, und wer dort nicht steht, bietet kein erlaubtes Poker an.

Häufige Fragen

Ist Online-Poker in Deutschland legal?

Ja, mit einer Erlaubnis der GGL nach § 22b GlüStV 2021 und nur in den Varianten, die die Behörde einzeln erlaubt hat; welche Anbieter eine solche Erlaubnis haben, zeigt die amtliche Liste.

Darf man an mehreren Tischen gleichzeitig spielen?

Grundsätzlich nicht: Das gleichzeitige Spiel ist verboten, und die Behörde kann höchstens bis zu vier Tische erlauben (§ 22b Abs. 5).

Was ist der Rake?

Die Gebühr, die der Anbieter aus den Pots einbehält; ihre Höhe regelt nicht das Gesetz, sie steht in den Regeln des jeweiligen Tisches.

Darf für Freerolls geworben werden?

Die Ziffer 5.8 der Musternebenbestimmungen schließt die Werbung für unentgeltlich angebotenes Online-Poker aus; ob ein Freeroll mit Geldpreisen genau darunter fällt, ist nicht entschieden, und wir werben für keinen.

Ist Video-Poker dasselbe wie Online-Poker?

Nein: Beim Video-Poker spielt man allein gegen eine Gewinntabelle, beim Online-Poker nach § 3 Abs. 1a GlüStV 2021 gegen andere Menschen und ohne Bankhalter.