Lizenz aus Malta oder Curaçao: was sie in Deutschland bedeutet

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Eine Glücksspiellizenz aus Malta oder Curaçao erlaubt einem Anbieter vieles, nur nicht das, worauf es für einen Spieler in Deutschland ankommt, nämlich hier überhaupt spielen zu lassen. Wir erklären den Wert einer solchen Lizenz in Deutschland, den fehlenden Spielerschutz bei solchen Anbietern, die Sicht der Gerichte auf die Verträge und unseren Verzicht auf jeden Namen.

Was eine ausländische Lizenz ist, und was sie hier nicht ersetzt

Eine Lizenz der maltesischen Aufsicht, der „Malta Gaming Authority“ (MGA), oder eine Lizenz aus Curaçao ist eine Genehmigung nach dem Recht des ausstellenden Staates, und ein Anbieter mit maltesischer Lizenz kann damit in anderen Ländern Boni ohne Einzahlung anbieten, im Rahmen des dortigen Rechts. In Deutschland gibt ihm die Lizenz keine Erlaubnis, denn öffentliches Glücksspiel darf hier nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden, und ohne sie ist es „unerlaubtes Glücksspiel“ (§ 4 Abs. 1 GlüStV 2021).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-440/23 entschieden, dass ein nationales Verbot nicht schon deshalb unzulässig wird, weil der Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat „rechtmäßig niedergelassen ist und kontrolliert wird“. Die Begründung in der Pressemitteilung des Gerichtshofs (Nr. 53/26 vom 16. April 2026, unsere Quelle anstelle des von uns nicht gelesenen Volltexts) ist knapp: Das Verbot hat Bestand, „da es jedem Staat freisteht, sein eigenes Schutzniveau festzulegen“, und auch die „beträchtliche Nachfrage“ nach virtuellen Automatenspielen macht es nicht unzulässig.

Für eine Lizenz aus Curaçao gilt dasselbe, denn auch sie ist keine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag, und die Frage nach der Erlaubnis eines Angebots in Deutschland beantwortet keine ausländische Behörde, sondern allein die Whitelist der GGL, und die Teile dieser Liste zu unseren Themen gibt unsere Seite Erlaubte Anbieter vollständig wieder.

Was dem Spieler fehlt

Wer bei einem solchen Anbieter spielt, steht außerhalb des Sperrsystems OASIS und des anbieterübergreifenden Limits. OASIS ist die bundesweite Sperrdatei, mit der Selbstsperre (mindestens drei Monate) und der Fremdsperre (mindestens zwölf Monate), und erlaubte Anbieter fragen sie bei jeder Registrierung und bei jedem Einloggen ab; dazu kommt der „Panikbutton“ auf der Spielseite, dessen Sperre nach 24 Stunden von selbst endet.

Das Limit für Einzahlungen gilt bei allen erlaubten Anbietern zusammen, denn sie sind an dieselbe „Limitdatei“ der GGL angeschlossen; eine zweite Datei verhindert das gleichzeitige Spiel bei mehreren Anbietern (die „Aktivitätsdatei“). Bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis findet man keines dieser Systeme, und die GGL nennt einen Anbieter ohne OASIS-Anschluss ausdrücklich illegal.

Es fehlt auch die Aufsicht, die den Rest des Systems trägt: Niemand in Deutschland prüft dort die Spiele oder die Auszahlungen, und die GGL hilft nach eigener Aussage bei Streit über Zahlungen nicht. Für solche Fälle empfiehlt sie den „Rechtsweg über einen Anwalt“.

Der Vertrag und das verlorene Geld

Deutsche Gerichte sehen einen Spielvertrag mit einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis als nichtig an, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (für Spiele seit Juli 2021 gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2021, so das Oberlandesgericht Nürnberg am 12. Mai 2026), und aus der Nichtigkeit folgen die Klagen, mit denen Spieler ihre verlorenen Einsätze zurückverlangen.

„Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“

§ 134 BGB

Der Fall, den der Gerichtshof im April 2026 entschieden hat, betraf zwei Gesellschaften mit maltesischer Lizenz (für virtuelle Automatenspiele und Wetten auf Lotterieziehungen), einen Spieler mit Wohnsitz in Deutschland und Einsätze aus der Zeit von Juni 2019 bis Juli 2021, als Online-Glücksspiel nach deutschem Recht bis auf wenige Ausnahmen verboten war, und weiterverfolgt wurde seine Klage vor einem maltesischen Gericht von einer Gesellschaft, an die er seine Rechte abgetreten hatte. Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Unionsrecht weder der Nichtigkeit noch der „zivilrechtlichen Klage“ auf Rückzahlung im Wege steht und dass Nichtigkeit und Folgen dem deutschen Recht unterliegen.

Er hat außerdem festgehalten, dass die Teilnahme des Spielers „trotz des Vorliegens einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat“ keinen Rechtsmissbrauch im Sinne des Unionsrechts begründet. Ob einem Spieler eine etwaige „Böswilligkeit“ entgegengehalten werden kann, entscheidet dagegen das deutsche Recht, denn diese Feststellung fällt nach dem Gerichtshof „unter das nationale Recht“.

Das ist eine Information, keine Rechtsberatung. Bestand, Höhe und Durchsetzbarkeit eines Anspruchs gegen einen Anbieter im Ausland hängen im einzelnen Fall von Umständen ab, die nur eine Anwältin oder ein Anwalt prüfen kann; wir können sie von hier aus nicht beurteilen.

Strafbar ist nicht nur das Angebot

Das Strafgesetzbuch bestraft, wer ohne Erlaubnis öffentlich Glücksspiel veranstaltet (§ 284 Abs. 1 StGB), wer dafür wirbt (Abs. 4 derselben Vorschrift) und wer daran teilnimmt, und die GGL schreibt auf ihrer Seite für Spieler, dass „sowohl das Veranstalten als auch die Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel strafbar“ ist. Die Behörde ermittelt nach eigener Angabe unerlaubte Angebote, gibt ihre Erkenntnisse an die Staatsanwaltschaften weiter und schließt nicht aus, dass dabei „auch einzelne SpielerInnen in den Fokus geraten“.

„Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.“

§ 285 StGB

Aus demselben Grund nennen wir keinen Anbieter ohne deutsche Erlaubnis, auch keinen, vor dem wir warnen könnten, und wir sagen nicht, wo solche Angebote zu finden sind. Werbung für unerlaubtes Glücksspiel untersagt der Staatsvertrag (§ 5 Abs. 7), und als Werbung gilt nach dem Bundesverwaltungsgericht schon, was aus der Sicht des Publikums zumindest auch den Absatz fördern soll (BVerwG, Entscheidung 8 C 2.24 aus dem Februar 2025). Ein Name auf einer Seite über Boni kann nach unserer Einschätzung diese Wirkung haben, auch wenn der Satz daneben warnt.

Woran man erkennt, wo man steht

Ein Siegel der MGA oder ein Hinweis auf eine Lizenz aus Curaçao am Fuß einer Seite sagt einem Spieler in Deutschland nur, dass der Anbieter sich auf eine andere Erlaubnis beruft als die deutsche. Endet eine Domain nicht mit „.de“, handelt es sich nach der GGL in jedem Fall um ein in Deutschland unerlaubtes Angebot, und bei einer „.de“-Domain entscheidet die Liste, ob sie für die betreffende Glücksspielart erlaubt ist.

Gefälschte Siegel und erfundene Lizenzen sind ein eigenes Kapitel, das die Seite über Betrug behandelt, und was ein erlaubter Anbieter an Boni überhaupt anbieten darf, beschreibt die Seite zum Willkommensbonus. Warum der erlaubte Markt keinen Bonus ohne Einzahlung kennt, fassen wir auf der Startseite zusammen.

Wer schon bei einem Anbieter spielt, der nur eine ausländische Lizenz hat, kann jederzeit aufhören, und die GGL rät, das Spielkonto zu löschen, auf Werbung nicht mehr zu reagieren und Hinweise auf unerlaubtes Glücksspiel anonym über ihr Kontaktformular zu melden. Wer merkt, dass ihm das Aufhören schwerfällt, findet beim Spielerschutz Beratung ohne Kosten und den Weg in eine Sperre bei allen erlaubten Anbietern.

Häufige Fragen

Ist eine Glücksspiellizenz aus Malta in Deutschland gültig?

Nein, in Deutschland zählt nur die deutsche Erlaubnis nach dem Staatsvertrag von 2021, und nach dem EuGH steht das Unionsrecht einem solchen Verbot auch bei einer Lizenz aus einem anderen Mitgliedstaat nicht entgegen.

Kann man verlorenes Geld zurückfordern, wenn der Anbieter nur eine ausländische Lizenz hatte?

Deutsche Gerichte halten solche Verträge für nichtig, und daraus können Erstattungsansprüche folgen; ob sie im Einzelfall bestehen und durchsetzbar sind, klärt nur eine anwaltliche Beratung.

Ist es strafbar, bei einem nicht erlaubten Anbieter zu spielen?

Das Strafgesetzbuch stellt die Beteiligung an unerlaubtem öffentlichem Glücksspiel unter Strafe (§ 285 StGB), und die GGL weist auf ihren Seiten ausdrücklich darauf hin.

Hilft eine Sperre in OASIS auch gegen Anbieter ohne deutsche Erlaubnis?

Nein: OASIS müssen erlaubte Anbieter nutzen, und ein Anbieter ohne deutsche Erlaubnis steht außerhalb dieses Systems.

Warum nennt diese Seite keine Anbieter ohne deutsche Erlaubnis?

Weil schon die Nennung als Werbung wirken kann und Werbung für unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland verboten und strafbar ist.